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title: "§ 6 KrimLV — Gehobener Kriminaldienst"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krimlv_2009/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KrimLV — Gehobener Kriminaldienst

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt

1.



in einem Bachelorstudiengang,

2.



in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (§ 6b) oder

3.



in einer Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ nach Teil 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst.

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— Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
