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title: "§ 3 KrimLV — Gestaltung und Ämter der Laufbahnen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krimlv_2009/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KrimLV — Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind

1.



die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und

2.



die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

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— Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
