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title: "§ 2 KrimLV — Schwerbehinderte Menschen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krimlv_2009/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KrimLV — Schwerbehinderte Menschen

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

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— Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
