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title: "§ 8 KrGlasKennzG — Abfertigung durch Zolldienststellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krglaskennzg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 8 KrGlasKennzG — Abfertigung durch Zolldienststellen

Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
