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title: "§ 5 KrGlasKennzG — Anbringen anderer Aufschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krglaskennzg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KrGlasKennzG — Anbringen anderer Aufschriften

Wird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und

1.



weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale auf, so sind unmittelbar neben der Aufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 deutlich lesbar anzubringen,

2.



weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale nicht auf, so ist die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben und diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
