---
title: "§ 4 KrGlasKennzG — Verwendung von zusätzlichen Symbolen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krglaskennzg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 4 KrGlasKennzG — Verwendung von zusätzlichen Symbolen

(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Symbole verwendet werden:

für Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ein rundes goldfarbenes Etikett mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;

für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) ein quadratisches silberfarbenes Etikett mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;

für Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.

(2) Die Symbole und die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.

(3) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen oder für die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet werden, dürfen die Symbole des Absatzes 1 nicht verwendet werden.

---

— Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
