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title: "§ 3 KrGlasKennzG — Kennzeichnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krglaskennzg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KrGlasKennzG — Kennzeichnung

(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kennzeichnung der Glasart die Bezeichnungen





"Hochbleikristall 30 v.H."
 für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

"Full lead crystal 30 v.H."

"Cristal Superieur 30 v.H."

"Cristallo Superiore 30 v.H."

"Volloodkristal 30 v.H."

"Krystal 30 v.H."

 

"Bleikristall 24 v.H."
 für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,

"Lead crystal 24 v.H."

"Cristal au Plomb 24 v.H."

"Cristallo al Piombo 24 v.H."

"Loodkristal 24 v.H."

"Krystal 24 v.H."

 

"Preßbleikristall"
 für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,

"Bleikristall gepreßt"

(wobei beide Wörter in gleichem Schriftbild erscheinen müssen)

 

"Kristallglas"
 für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4

zu verwenden. Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.

(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Bezeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen nicht verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
