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title: "§ 1 KrGlasKennzG — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krglaskennzg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KrGlasKennzG — Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken; ausgenommen sind Würfel, Steinchen, Plättchen für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken, Phantasiewaren aus lampengeblasenem Glas, Kunstverglasungen, Spiegelglas, Spiegel, Glaswaren für Beleuchtung und Gehäuse für Uhren.

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— Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krglaskennzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
