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title: "§ 64p KWG — Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kredwg/64p"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 64p KWG — Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist.

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— Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
