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title: "§ 55 KWG — Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kredwg/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 55 KWG — Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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— Gesetz über das Kreditwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
