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title: "§ 4 KredFinG 1967"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kredfing_1967/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredfing_1967/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 KredFinG 1967

(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten

der Deutschen Bundesbahn



über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,

des Bundesfernstraßenbaus



bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

der Deutschen Bundespost



bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Mark

und der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau





bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.

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— Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredfing_1967/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
