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title: "§ 3 KredFinG 1967"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kredfing_1967/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredfing_1967/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KredFinG 1967

Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu übernehmen.

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— Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredfing_1967/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
