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title: "§ 2 KredFinG 1967"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kredfing_1967/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kredfing_1967/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KredFinG 1967

(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar

im Bereich der Deutschen Bundesbahn



bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,

für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues



bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,

im Bereich der Deutschen Bundespost



bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark, für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr





bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,

für den sozialen Wohnungsbau



bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark, im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau





bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung





bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues





bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,

für Hochbaumaßnahmen des Bundes



bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark, zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung





bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,

für den Bau von Studentenwohnheimen



bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.

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— Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kredfing_1967/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
