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title: "§ 7 KraftwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kraftwprv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kraftwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 KraftwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind einzeln zu bewerten.

(3) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
