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title: "§ 5 KraftwPrV — Kraftwerksbetrieb"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kraftwprv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kraftwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KraftwPrV — Kraftwerksbetrieb

(1) Im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind der zu prüfenden Person eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen:

1.



Dampferzeuger,

2.



Turbosatz,

3.



Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung,

4.



Elektrische Anlagen und Leittechnik.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob die zu prüfende Person

1.



die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann;

2.



das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann;

3.



Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann;

4.



Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann;

5.



Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann.

(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
