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title: "Anlage KPrüfTechnAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kpr_ftechnausbv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kpr_ftechnausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Anlage KPrüfTechnAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802)



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten





Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)



Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen

b)



branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden4



c)



Arbeitsabläufe planen und organisieren

d)



Prüfverfahren auswählen

e)



Prüfpläne erstellen

f)



Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen

g)



Prüfgeräte vorbereiten6

2Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)



Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen

b)



rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten

c)



Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren8



d)



Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren2

3Proben nehmen und vorbereiten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)



Probennahmepläne erstellen

b)



Geräte zur Entnahme von Proben auswählen

c)



repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen

d)



Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen

e)



Proben homogenisieren, Proben einengen und Mischproben herstellen

f)



Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren

g)



Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten

h)



Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen

i)



Prüflösungen nach Vorgaben herstellen10

4Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)



Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln

b)



Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln

c)



pH-Wert-Messung durchführen11



d)



Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen

e)



Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln

f)



Titrationsverfahren durchführen

g)



mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen

h)



analytische Berechnungen durchführen20

5Physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)



Dichte und Porosität ermitteln

b)



Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung bestimmen

c)



Brennfarbe und Schwindung prüfen

d)



verfahrensspezifische Berechnungen durchführen11



e)



Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln

f)



Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen16

6Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)



Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen5



b)



Versuche auftragsbezogen aufbauen

c)



Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln

d)



Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen18

7Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)



Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital

b)



Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten

c)



Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren

d)



Bescheinigungen vorbereiten13



e)



Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren

f)



zusammenfassende Prüfberichte erstellen10

8Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)



Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten

b)



auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital

c)



betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen

d)



Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen

e)



Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren

f)



fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden8

9Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)



betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden

b)



Prüfmittelüberwachung durchführen8



c)



Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden6



Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten





Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kpr_ftechnausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
