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title: "Art 1 9. AnpG-KOV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kovanpg_9/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kovanpg_9/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# Art 1 9. AnpG-KOV

Nr. 1 bis 12

13.



In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Nr. 14 bis 19

## Fußnoten

Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2

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— Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kovanpg_9/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
