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title: "§ 3 KonsHilfG — Finanzierung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/konshilfg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konshilfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KonsHilfG — Finanzierung

Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verringern sich die Anteile von Bund und Ländern entsprechend.

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— Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konshilfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
