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title: "§ 1 KONSENS-G — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/konsens-g/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konsens-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KONSENS-G — Anwendungsbereich

(1) Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen. Der Gegenstand sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz geregelt.

(2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software.

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— Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konsens-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
