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title: "§ 4 KonfV — Verkehrsverbot"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/konfv_2003/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 KonfV — Verkehrsverbot

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

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— Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/konfv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
