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title: "§ 1 KomtrZV — Zugelassene kommunale Träger"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/komtrzv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/komtrzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KomtrZV — Zugelassene kommunale Träger

Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

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— Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/komtrzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
