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title: "§ 5 KlempnerAusbV — Gesellenprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/klempnerausbv_2013/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klempnerausbv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KlempnerAusbV — Gesellenprüfung

Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klempnerausbv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
