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title: "§ 12 KlauenPflPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/klauenpflprv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klauenpflprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 12 KlauenPflPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

1.



Rechtliche Bestimmungen,

2.



Betriebs- und Unternehmensführung,

3.



Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.

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— Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klauenpflprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
