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title: "§ 3 MuRegV — Einsichtnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/klagregv_2012/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/klagregv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 MuRegV — Einsichtnahme

(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.

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— Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/klagregv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
