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title: "§ 13 KlärEV — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kl_rev/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kl_rev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 13 KlärEV — Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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— Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kl_rev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
