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title: "§ 5 KKÜNOG — Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kk_nog/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kk_nog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KKÜNOG — Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

Die Vertreterversammlung nach § 4 wählt bis zum 31. März 2005 den Vorstand sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.

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— Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kk_nog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
