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title: "§ 2 KK-AltRückV — Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kk-altr_ckv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kk-altr_ckv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 2 KK-AltRückV — Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen

Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.

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— Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kk-altr_ckv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
