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title: "§ 4 KiZDAV — Mitteilungspflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kizdav/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kizdav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 KiZDAV — Mitteilungspflichten

(1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit,

1.



wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder

2.



wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.

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— Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kizdav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
