---
title: "§ 1 KiZDAV — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kizdav/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kizdav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 1 KiZDAV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen). Daten nach Satz 1 sind Daten,

1.



die bei den für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (KG-Stellen) gespeichert sind und

2.



die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.

---

— Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kizdav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
