---
title: "§ 2 KIV — Ausnahmen vom Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kiv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 2 KIV — Ausnahmen vom Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes

(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes können die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharmazeutischen Großhändler unmittelbar an die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen abgegeben werden.

(2) Die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel können bei einem radiologischen Ereignis auf Veranlassung der zuständigen Behörde abweichend von § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zum Endverbrauch abgegeben werden.

---

— Verordnung zur Abgabe von kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln zur Iodblockade der Schilddrüse bei radiologischen Ereignissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
