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title: "§ 6 KHStatV — Auskunftspflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/khstatv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/khstatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6 KHStatV — Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 4 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

(3) Folgende Angaben sind zu machen:

1.



für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20,

2.



für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und

3.



für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19, wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden.

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— Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/khstatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
