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title: "§ 58 KGSG — Grundsatz der Rückgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kgsg/58"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 58 KGSG — Grundsatz der Rückgabe

Die Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im behördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden oder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden Staates verfolgt werden.

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— Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
