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title: "§ 57 KGSG — Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kgsg/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 57 KGSG — Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

(1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach § 55 Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neubeginn der Verjährung nach § 212 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verjährung und die Frist nach § 55 Absatz 1 Satz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere auch gehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch innere Unruhen, bewaffnete Konflikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist, seine Ansprüche geltend zu machen.

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— Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
