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title: "§ 11 KfzSTFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kfzstfprv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 11 KfzSTFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.



der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.



dem Fachgespräch nach § 8 und

3.



der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.



die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,

2.



die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und

3.



die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.



die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,

2.



das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie

3.



die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
