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title: "§ 10 KfzSTFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kfzstfprv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KfzSTFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.



die Planung mit 30 Prozent,

2.



die Durchführung mit 50 Prozent und

3.



die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.

(3) In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfzstfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
