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title: "§ 8 KfSachvV — Mündlicher Teil der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kfsachvv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 8 KfSachvV — Mündlicher Teil der Prüfung

Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.

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— Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
