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title: "§ 9 KfSachvG — Erteilung einer neuen Anerkennung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kfsachvg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 KfSachvG — Erteilung einer neuen Anerkennung

Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen.

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— Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
