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title: "§ 8 KfSachvG — Rücknahme und Widerruf der Anerkennung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kfsachvg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 8 KfSachvG — Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.

(2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.

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— Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
