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title: "§ 24 KfSachvG — Zweck der Registrierung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kfsachvg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 24 KfSachvG — Zweck der Registrierung

Die Registrierung wird vorgenommen:

1.



zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Betrauung mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und Anbauabnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

2.



zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich der Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zuständigen Behörden.

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— Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
