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title: "§ 1 KFBauMechAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kfbaumechausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kfbaumechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KFBauMechAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach

1.



§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.



§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kfbaumechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
