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title: "§ 7 KernbrStG — Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kernbrstg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kernbrstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 KernbrStG — Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe

Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.

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— Kernbrennstoffsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kernbrstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
