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title: "§ 10 KEPFachAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kepfachausbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kepfachausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KEPFachAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/ Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kepfachausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
