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title: "§ 11 KDVG — Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kdvg_2003/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 KDVG — Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

1.



ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,

2.



kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und

3.



ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
