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title: "§ 7 KAV — Landkreise"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kav/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 KAV — Landkreise

Landkreise können mit Versorgungsunternehmen Konzessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 sind die Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Landkreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind.

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— Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
