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title: "§ 7 KastrG — Strafvorschrift"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kastrg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kastrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 KastrG — Strafvorschrift

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

1.



die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder

2.



das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigungerteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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— Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kastrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
