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title: "§ 9 KassenSichV — Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kassensichv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 9 KassenSichV — Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik

Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen.

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— Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
