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title: "§ 7 KassenSichV — Anforderungen an EU-Taxameter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kassensichv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 KassenSichV — Anforderungen an EU-Taxameter

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1.



die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2.



den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,

3.



eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4.



die Prüfwerte.Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.



die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2.



den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.



die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,

4.



den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und

5.



die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.

## Fußnoten

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)

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— Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
