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title: "§ 1 KassenSichV — Elektronische Aufzeichnungssysteme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kassensichv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 KassenSichV — Elektronische Aufzeichnungssysteme

(1) Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1.



Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

2.



Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3.



elektronische Buchhaltungsprogramme,

4.



Waren- und Dienstleistungsautomaten,

5.



Geldautomaten sowie

6.



Geld- und Warenspielgeräte.

(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

1.



Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und

2.



Wegstreckenzähler.Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.

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— Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
