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title: "§ 14 KartRingfV 2001 — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kartringfv_2001/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kartringfv_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 KartRingfV 2001 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,

2.



entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwendet, pflanzt, behandelt oder lagert,

3.



entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,

3a.



entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet,

4.



entgegen § 7 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,

5.



entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

a)



Kartoffeln oder Tomatenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b)



Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet oder behandelt,

6.



entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

a)



Sachen nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder

b)



Sachen behandelt,

7.



entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Pflanzenteile nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verwendet,

8.



entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

9.



entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,

10.



entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 oder § 11 Abs. 3 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11.



ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 oder § 11 Abs. 6 Satz 2 Kartoffeln oder Tomaten erzeugt,

12.



entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt,

13.



ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen durchführt oder

14.



einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt.

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— Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kartringfv_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
