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title: "§ 26 KapResV — Abruf"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kapresv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapresv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 26 KapResV — Abruf

(1) Die Auswahlentscheidung für einen Abruf der Kapazitätsreserve oder in der Netzreserve bestimmt sich nach § 13 Absatz 1 bis 1c des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Abruf zum Ausgleich von Leistungsbilanzdefiziten kann im Verhältnis zur Regelenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich ist.

(2) Die Abrufdauer beträgt jeweils maximal die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer. Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden. Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.

(3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.

(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.

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— Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapresv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
